Unverhältnismäßigkeit der Neuherstellung im Rahmen der Mängelbeseitigung?
Datum: Mittwoch, dem 05. Mai 2010
Thema: Infos


Der BGH hatte vor kurzem über die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Neuherstellung einer Bitumendickbeschichtung gegen drückendes Wasser zu entscheiden. Der Unternehmer hatte an einigen Stellen die Beschichtung deutlich zu dünn aufgebracht. Der Bauherr begehrte die vollständige Neuherstellung der Beschichtung, welche mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden ist. Der Unternehmer berief sich darauf, dass die vollständige Neuherstellung der Beschichtung unverhältnismäßig sei. Der BGH wies den Einwand des Unternehmers zurück. Hat der Bauherr objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, kann der Unternehmer nach Ansicht des Gerichts regelmäßig die Nachbesserung nicht wegen hoher Kosten verweigern. Bereits im Hinblick auf das Risiko eines Schadenseintritts durch drückendes Wasser sei vorliegend die Unverhältnismäßigkeit der Neuherstellung zu verneinen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2009, AZ: 23 U 27/08; BGH-Beschluss vom 12.11.2009, AZ: VII ZR 117/09, Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen).

Der BGH hatte vor kurzem über die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Neuherstellung einer Bitumendickbeschichtung gegen drückendes Wasser zu entscheiden. Der Unternehmer hatte an einigen Stellen die Beschichtung deutlich zu dünn aufgebracht. Der Bauherr begehrte die vollständige Neuherstellung der Beschichtung, welche mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden ist. Der Unternehmer berief sich darauf, dass die vollständige Neuherstellung der Beschichtung unverhältnismäßig sei. Der BGH wies den Einwand des Unternehmers zurück. Hat der Bauherr objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, kann der Unternehmer nach Ansicht des Gerichts regelmäßig die Nachbesserung nicht wegen hoher Kosten verweigern. Bereits im Hinblick auf das Risiko eines Schadenseintritts durch drückendes Wasser sei vorliegend die Unverhältnismäßigkeit der Neuherstellung zu verneinen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2009, AZ: 23 U 27/08; BGH-Beschluss vom 12.11.2009, AZ: VII ZR 117/09, Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen).





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