Mängel wissentlich verschwiegen: Neuerung im Immobilienrecht !
Datum: Mittwoch, dem 07. Juli 2010
Thema: Infos


Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich über eine Neuerung im Immobilienrecht, so berichtet das Immobilienportal www.myimmo.de. Hat ein Verkäufer bei Unterzeichnung eines Kaufvertrags Mängel wissentlich verschwiegen, so steht dem Käufer das Recht zu, vom Kaufvertrag ohne Wahrung einer Frist zur Mangelbeseitigung, zurückzutreten. Wurde von ihm jedoch jene Frist gesetzt, obwohl er trotz der willentlichen Täuschung nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, erlischt sein Recht auf einen Rücktritt.
Grundlage für diese neue Gesetzeslage ist ein kürzlich verhandelter Fall. Dabei ging es um eine Eigentumswohnanlage, in die Wasser eintrat. Nachdem der Eigentümer der Wohnung (http://www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/wohnung) den Verwalter informiert hatte, wurde bei einer anschließenden Eigentümerversammlung beschlossen, einen Architekten mit der Ursachenrecherche zu beauftragen.

Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich über eine Neuerung im Immobilienrecht, so berichtet das Immobilienportal www.myimmo.de. Hat ein Verkäufer bei Unterzeichnung eines Kaufvertrags Mängel wissentlich verschwiegen, so steht dem Käufer das Recht zu, vom Kaufvertrag ohne Wahrung einer Frist zur Mangelbeseitigung, zurückzutreten. Wurde von ihm jedoch jene Frist gesetzt, obwohl er trotz der willentlichen Täuschung nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, erlischt sein Recht auf einen Rücktritt.
Grundlage für diese neue Gesetzeslage ist ein kürzlich verhandelter Fall. Dabei ging es um eine Eigentumswohnanlage, in die Wasser eintrat. Nachdem der Eigentümer der Wohnung (http://www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/wohnung) den Verwalter informiert hatte, wurde bei einer anschließenden Eigentümerversammlung beschlossen, einen Architekten mit der Ursachenrecherche zu beauftragen.





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