Zinsgünstiges Darlehen: Bausparvertrag kann innerhalb der Familie übertragen werden !
Datum: Donnerstag, dem 21. Juli 2011
Thema: Tipps


Bausparvertrag.net informiert: Wer seinen Bausparvertrag nicht mehr benötigt, hat die Möglichkeit, diesen an einen Angehörigen weiterzugeben!

Viele wollen sich in Zukunft den Traum vom eigenen Haus oder der schicken Eigentumswohnung erfüllen und legen bereits frühzeitig den Grundstein in Form eines Bauspardarlehens. Doch während der Ansparphase können sich die Vorstellungen oder die persönlichen Lebensumstände schnell ändern, so dass das mit dem Bausparvertrag in Aussicht gestellt zinsgünstige Darlehen nicht mehr zur Finanzierung benötigt wird.

In einer solchen Situation können Bausparer ihren Anspruch auf ein zinsfestes Darlehen auf einen Angehörigen übertragen. Eine solche Übertragung ist möglich unter Ehepartnern, Verlobten, Geschwistern und auch an die Kinder. Zwar bedarf eine Abtretung der Zustimmung der Bausparkasse, in der Regel wird diese allerdings ohne Probleme erteilt. Soll die Übertragung auf einen Nichtangehörigen stattfinden, sind die Bausparkassen nur in Ausnahmefällen damit einverstanden.

Bausparvertrag.net informiert: Wer seinen Bausparvertrag nicht mehr benötigt, hat die Möglichkeit, diesen an einen Angehörigen weiterzugeben!

Viele wollen sich in Zukunft den Traum vom eigenen Haus oder der schicken Eigentumswohnung erfüllen und legen bereits frühzeitig den Grundstein in Form eines Bauspardarlehens. Doch während der Ansparphase können sich die Vorstellungen oder die persönlichen Lebensumstände schnell ändern, so dass das mit dem Bausparvertrag in Aussicht gestellt zinsgünstige Darlehen nicht mehr zur Finanzierung benötigt wird.

In einer solchen Situation können Bausparer ihren Anspruch auf ein zinsfestes Darlehen auf einen Angehörigen übertragen. Eine solche Übertragung ist möglich unter Ehepartnern, Verlobten, Geschwistern und auch an die Kinder. Zwar bedarf eine Abtretung der Zustimmung der Bausparkasse, in der Regel wird diese allerdings ohne Probleme erteilt. Soll die Übertragung auf einen Nichtangehörigen stattfinden, sind die Bausparkassen nur in Ausnahmefällen damit einverstanden.





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